Satzung Lebenshilfe Düsseldorf e.V.
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§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe Düsseldorf e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
- Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes NRW und der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgabe und Zweck
- Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern, Angehörigen, Betreuern, Fachleuten, Förderern, Freunden von Menschen mit einer geistigen Behinderung sowie Menschen mit geistiger Behinderung.
- Aufgaben und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit geistiger Behinderung in allen Altersstufen und ihrer Familie bedeutet.
Dazu gehören:
- Frühförderung und frühe Hilfen
- Heilpädagogische, heilpädagogische-integrative Kindertagesstätten
- Ausbildung und Arbeit
- Betreuung im Alter
- Wohnen
- Ambulante und mobile Hilfen
- Freizeitangebote
- Musikangebote für Menschen mit Behinderungen
- Beratung
- Betriebsführungs- und Trägergesellschaften für Behinderteneinrichtungen
- Betreuung nach dem Betreuungsgesetz
- Bus- und Fahrdienste
- Sportangebote
Sportangebote werden durch die Lebenshilfe Düsseldorf e.V. in planmäßigem Zusammenwirken mit dem Verein „SMS-02 Sportverein der Lebenshilfe Düsseldorf e.V.“ angeboten und durchgeführt. Durch die Zusammenarbeit insb. im Verwaltungs- und Organisationsbereich mit SMS-02 wird sichergestellt, dass die von der Lebenshilfe Düsseldorf e.V. betreuten und begleiteten Menschen ihren sportlichen Aktivitäten im SMS-02 Sportverein der Lebenshilfe Düsseldorf e.V. umfassend nachgehen können.
Des Weiteren zählen zu den Aufgaben des Vereins auch Maßnahmen der Jugendpflege. Bei der Gründung und Errichtung eines Jugendverbandes oder einer Sportabteilung steht diesem Recht auf eigene Gestaltung seiner Arbeit zu. Die Führung und Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes schließt die Steuerbegünstigung nicht aus. Etwaige Überschüsse aus diesem Bereich sind jedoch für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu verwenden.
3. Der Verein vertritt die Interessen der Menschen mit geistiger Behinderung und ihrer Angehörigen gegenüber Behörden und anderen Institutionen. Er will das Verständnis für die Belange der Menschen mit Behinderungen in der Öffentlichkeit fördern. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und offen für die Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen verwandter Zielsetzung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3a Ersatz von Aufwendungen, Ehrenamtspauschale
- Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber, soweit die finanzielle Situation des Vereins dies zulässt, beschließen, dass Vereinsämter gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach Maßgaben der steuerrechtlichen Vorgaben des § 3 Nr. 26a EStG („Ehrenamtspauschale“) ausgeübt werden.
- Davon unberührt bleibt der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung unter Vorlage prüffähiger Belege geltend gemacht werden. Das Weitere kann in einer Finanzordnung geregelt werden, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
§ 4 Mittel des Vereins
1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Geld- und Sachspenden
- Zuschüsse
2. Der Verein ist verpflichtet, Rücklagen für satzungsgemäße Aufgaben bzw. durch Auflagen der Kostenträger und Zuschussgeber begründete Rücklagen zu bilden, soweit die finanzielle Situation des Vereins dies zulässt.
§ 5 Mitgliedschaft
- Die Lebenshilfe Düsseldorf hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ordentliches Mitglied der Lebenshilfe Düsseldorf kann jede natürliche geschäftsfähige Person ab Vollendung des 18. Lebensjahres sein, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben der Lebenshilfe Düsseldorf zu fördern.
- Fördermitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben der Lebenshilfe Düsseldorf zu fördern. Fördermitglieder unterstützen die Arbeit der Lebenshilfe Düsseldorf insbesondere durch ihre Beiträge und Spenden, sie können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
- Personen, die sich um die Unterstützung und Förderung des Vereins in besonders hohem Maße verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag der ordentlichen und Fördermitglieder entscheidet die Geschäftsführung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang des Aufnahmeantrags in der Verwaltung der Lebenshilfe Düsseldorf e.V. Wird der Antrag negativ beschieden, kann der Antragsteller sich innerhalb einer Frist von einem Monat damit an den Vorstand wenden, der über den Antrag auf Aufnahme abschließend entscheidet. Eine betreute Person kann den Antrag auf Aufnahme selbst stellen, sofern nicht durch das Vormundschaftsgericht angeordnet wurde, dass für die Abgabe einer solchen Willenserklärung die Einwilligung des Betreuers erforderlich ist (§ 1903 Abs. 1 BGB).
- Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich für die in der Satzung festgelegten Ziele der Lebenshilfe Düsseldorf nach Kräften einzusetzen und dazu beizutragen, dass der enge Zusammenhalt des Vereins gewahrt bleibt und gefördert wird.
- Die Mitgliedschaft erlischt oder endet
- durch schriftliche Austrittserklärung
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss
- durch Verlust der Rechtspersönlichkeit
- durch Tod.
8. Der Austritt eines Mitglieds ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand jederzeit möglich.
9. Der Ausschluss eines Mitglieds kann wegen vereinsschädigenden Verhaltens erfolgen. Über ihn entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung im Wege der Postzustellung mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist Einspruch zulässig. Er ist von dem betroffenen Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Hilft dieser dem Einspruch nicht ab, hat er ihn der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung kann der Vorstand das Mitglied von allen Mitgliedsrechten und Ämtern durch Mehrheitsbeschluss vorläufig entheben. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
10. Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse mit der Zahlung seines Beitrags im Rückstand ist.
11. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der besondere Vertreter nach § 30 BGB
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl der Rechnungsprüfer, sofern nicht ein Wirtschaftsprüfer beauftragt ist,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl von Ehrenvorsitzenden,
e) die Änderung der Satzung,
Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Finanz- oder Aufsichtsbehörden zur Auflage gemacht werden oder lediglich redaktioneller Art sind, kann der Vorstand eigenmächtig vornehmen. Über die Änderungen sind die Mitglieder unverzüglich zu informieren.
f) den Erlass von Vereinsordnungen,
g) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
h) die Auflösung der Vereinigung.
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
3. Der Vorsitzende[1]), im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende lädt schriftlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von vier Wochen, unter Angabe des Versammlungsortes, der -zeit und der Tagesordnung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung kann auch in elektronischer Form (per Mail) erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass der Empfänger über die technischen Voraussetzungen für den E-Mail-Empfang verfügt und sich mit dieser Einladungsform einverstanden erklärt hat. Die Einladung wird jeweils an die letzte der Geschäftsstelle bekannt gegebene Adresse versandt.
4. Begründete Anträge von Vereinsmitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorsitzenden bis spätestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzureichen und den Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich bekannt zu geben.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Ausgenommen sind Mitarbeiter und Honorarkräfte der Lebenshilfe Düsseldorf. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch außer seiner eigenen Stimme nicht mehr als eine weitere Stimme vertreten.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Sie kann einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.
8. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Geschäftsbericht vorzulegen, der folgendes enthalten muss:
- Finanzlage des Vereins
- Planung für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung
- mittel- und langfristige Zielsetzung und Aktivitäten
- abgeschlossene Aktivitäten des letzten Jahres
- aktueller Mitgliederstand
Die Finanzlage des Vereins können durch den Bericht der Wirtschaftsprüfergesellschaft belegt werden.
9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das der Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3, jedoch höchstens 5 Mitgliedern, darunter der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters sowie die Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder für die einzelnen Bereiche des Vereins festgelegt sind. Unter Berücksichtigung der Verantwortlichkeit des Vorstandes, für die Vereinstätigkeit und aus haftungsrechtlichen Gründen, sollte der Vorstand mehrheitlich aus sachverständigen Mitgliedern bestehen. Vorstandsmitglieder müssen ordentliches Mitglied des Vereins, volljährig und uneingeschränkt geschäftsfähig sein und dürfen weder in einem Arbeits- oder Honorarverhältnis zur Lebenshilfe Düsseldorf stehen noch in einer Wohnstätte der Lebenshilfe Düsseldorf oder im Rahmen des Betreuten Wohnens betreut werden.
- Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Für die Wahl des Vorstands gilt:
- Die Vorstandsmitglieder werden im Wege der Gesamtwahl (zusammengefasste Einzelwahl) für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine gültige Neuwahl stattgefunden hat. Bei der Gesamtwahl kann jedes stimmberechtigte Vereins-mitglied für jeden Kandidaten eine Stimme abgeben, insgesamt höchstens so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. Die Zahl der gewählten Vorstandsmitglieder ergibt sich aus dem Wahlverfahren.Werden im ersten Wahlgang so viele Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit (§ 7 Abs. 5) gewählt, dass die Mindestzahl von 3 Vorstandsmitgliedern erreicht ist und die Höchstzahl von 5 Vorstandsmitgliedern nicht überschritten wird, findet kein weiterer Wahlgang und keine Stichwahl mehr statt. Erreichen mehr Kandidaten die erforderliche Mehrheit, als Vorstandssitze vorhanden sind, sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen gewählt. Bei gleicher Stimmzahl erfolgt eine Stichwahl. Die Wahl ist geheim, sofern die Mitgliederversammlung nicht die offene Wahl beschließt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen.
- Der Vorstand und die Geschäftsführung können zur fachlichen Beratung Gremien berufen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse i.d.R. in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von 10 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder, sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 3 vorliegen, entsprechend § 7 Abs. 3 per Mail einberufen werden. Jede ordnungsgemäß geladene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. In dringenden Fällen können von einem Vorstandsmitglied Vorstandsbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren (auch per Mail) unter Setzung einer angemessenen Antwortfrist herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Angelegenheit erklären. Die Beschlussfassung ist mit dem Ergebnis der Abstimmung zu protokollieren.
- Vorstandssitzungen sollen mindestens alle sechs Wochen stattfinden. Zu den Vorstandssitzungen können Gäste geladen werden. Die Geschäftsführung nimmt i.d.R. an allen Vorstandssitzungen teil.
- Die Vorstandssitzung kann als Präsenzveranstaltung oder virtuell durchgeführt werden. Die virtuelle Sitzung ist gegenüber der präsenten Sitzung nachrangig. Der/die Vorsitzende entscheidet darüber nach sachgerechten Erwägungen und teilt dies in der Einladung zur Vorstandssitzung mit. Virtuelle Sitzungen finden in einem nur für die Vorstandsmitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangspasswort in einem gesicherten Chatroom oder per Videokonferenz statt. Das Passwort wird frühestens 1 bis 2 Tage vor der Sitzung per Mail zugeschickt. Es ist jeweils nur für eine virtuelle Sitzung gültig. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet das Passwort geheim zu halten. Darüber hinaus haben die Vorstandsmitglieder die Nichtöffentlichkeit der Vorstandssitzung sicherzustellen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen für Vorstandssitzungen.
§ 9 Beirat
- Der Vorstand beruft zu seiner Unterstützung in fachlichen Fragen sowie zur Pflege der Kontakte mit Nachbarorganisationen einen Beirat.
- Dazu beruft er geeignete und fachkundige Personen, darunter mindestens eine Person mit einer geistigen Behinderung, die in einer der Wohnstätten der Lebenshilfe Düsseldorf lebt oder durch die Mitarbeiter des betreuten Wohnens der Lebenshilfe Düsseldorf betreut werden, in den Beirat.
- Die Mitglieder des Beirats werden auf die Dauer der Wahlperiode des Vorstands von diesem bestellt; sie können vom Vorstand jederzeit und ohne Angaben von Gründen abberufen werden.
- Der Beirat tritt auf Einladung des Vorstands nach Bedarf zusammen.
- Der Vorstand kann dem Beirat eine Satzung für die Ausgestaltung seiner Arbeit und zur Regelung seiner Befugnisse geben.
§ 10 Geschäftsführung und Geschäftsstelle
- Der Verein hat eine Geschäftsstelle und eine Geschäftsführung, die aus mindestens einem Geschäftsführer besteht.
- Die Geschäftsführung kann nach § 30 BGB als besonderer Vertreter in das Vereinsregister eingetragen werden. Besondere Vertreter führen die Geschäfte des Vereins. Die Geschäftsführung ist zuständig für die geschäftliche Abwicklung der gesamten Verwaltung, der Einrichtungen des Vereins, dem Geldverkehr, Finanz- und Rechnungswesen, Personalwesen sowie den gesamten pädagogischen Bereich.
- Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand kann der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die bis zum 31.03. des Kalenderjahres fällig sind.
- Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 12 Kassenprüfung
Die Prüfung der Kassenunterlagen erfolgt durch ein vom Vorstand zu bestimmendes Wirtschaftsprüfer-/ Steuerberatungsbüro. Nach 5 bis 7 Jahren soll ein Wechsel des Wirtschaftsprüfer-/ Steuerberatungsbüros erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann eine Verlängerung der Beauftragung des Wirtschaftsprüfer-/ Steuerberatungsbüros beschließen.
§ 13 Haftung
- Für ehrenamtlich oder im Rahmen der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) tätige Organmitglieder sowie für im Auftrag des Vereins tätige Mitglieder gelten die Haftungsbefreiungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 31a, 31b BGB).
- Für alle anderen Organmitglieder gilt, dass sie dem Verein und den Mitgliedern für solche Schäden, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften.
- Im Innenverhältnis haftet der Verein seinen Mitgliedern gegenüber nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung der Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit diese nicht durch eine Versicherung des Vereins gedeckt sind.
§ 14 Datenschutz
- Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein den Namen, die Adresse, das Geburtsdatum, die Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten auf. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur dann verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen, Mitgliedsnummer) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
- Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden.
- Als Mitglied des Bundesverbandes Lebenshilfe e.V., Raiffeisenstraße 18, 35043 Marburg ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Anschrift und Mitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitgliedern) die vollständige Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
- Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens (z.B. Vereinsjubiläen, Ehrungen von Mitgliedern, Feierlichkeiten) in der Vereinszeitschrift bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung. Mitgliederlisten werden in digitaler oder gedruckter Form nur an Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter und Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, die Adressen nicht zu anderen Zwecken zu verwenden oder an einen vom Mitglied zu bezeichnenden Treuhänder aus, der den rechtsberatenden Berufen angehören muss.
- Der Verein informiert die Tagespresse über die öffentlichen Veranstaltungen des Vereins. ggf. durch Übermittlung folgender Daten: Vorname und Name, Geschlecht, Geburtsjahr und Funktion im Verein. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins gemäß einer vom Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Internetseite des Vereins entfernt. Über den Einwand bzw. den Widerruf des Mitglieds sind die Verbände, denen der Verein angehört, zu unterrichten.
- Jedes Mitglied kann jederzeit beim Verein schriftlich erfragen, welche Daten von ihm gespeichert sind und ggf. die Löschung einzelner Bestandteile verlangen, soweit sie nicht für die Erfüllung der Vereinszwecke erforderlich sind
- Beim Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts aufbewahrt.
§ 15 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., ist diese aufgelöst, an die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
- § 9 der Satzung geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.03.1995
- § 5 Abs. II und § 13 geändert, § 3a neu eingefügt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.05.2012
- Satzung überarbeitet und verabschiedet durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.05.2015
- § 7 Abs. 1 d geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.05.2017
- § 8 um Abs. 8 ergänzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.11.2021
- § 2 Abs. 2 ergänzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.09.2023
- § 10 1 und 2 und 3 Abs. 2 der Satzung ergänzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.09.2023
Düsseldorf, 12.09.2023
[1]) Mit der in der Satzung gewählten vereinfachten Sprachform (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender etc.) sind jeweils beide Geschlechter gemeint.