Satzung

Satzung Lebenshilfe Düsseldorf e.V.

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§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe Düssel­dorf e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
  3. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes NRW und der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgabe und Zweck

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern, Angehörigen, Betreuern, Fachleuten, Förderern, Freunden von Menschen mit einer geistigen Behinderung sowie Menschen mit geistiger Behin­derung.
  2. Aufgaben und Zweck des Vereins ist die För­derung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit geistiger Behinderung in allen Altersstufen und ihrer Familie be­deutet.

Dazu gehören:

  • Frühförderung und frühe Hilfen
  • Heilpädagogische, heilpädagogische-integrative Kindertagesstätten
  • Ausbildung und Arbeit
  • Betreuung im Alter
  • Wohnen
  • Ambulante und mobile Hilfen
  • Freizeitangebote
  • Musikangebote für Menschen mit Behinderungen
  • Beratung
  • Betriebsführungs- und Trägergesellschaf­ten für Behinderteneinrichtungen
  • Betreuung nach dem Betreuungsgesetz
  • Bus- und Fahrdienste
  • Sportangebote

Sportangebote werden durch die Lebenshilfe Düsseldorf e.V. in planmäßigem Zusammenwirken mit dem Verein „SMS-02 Sportverein der Lebenshilfe Düsseldorf e.V.“ angeboten und durchgeführt. Durch die Zusammenarbeit insb. im Verwaltungs- und Orga­nisationsbereich mit SMS-02 wird sichergestellt, dass die von der Lebenshilfe Düsseldorf e.V. betreuten und begleiteten Menschen ihren sportlichen Aktivitäten im SMS-02 Sportverein der Lebenshilfe Düsseldorf e.V. umfassend nachgehen können.

Des Weiteren zählen zu den Aufgaben des Vereins auch Maßnahmen der Jugendpflege. Bei der Gründung und Errichtung eines Jugendverbandes oder einer Sportabteilung steht diesem Recht auf eigene Gestaltung seiner Arbeit zu. Die Führung und Unterhaltung eines wirtschaftlichen Ge­schäftsbetriebes schließt die Steuerbegünstigung nicht aus. Etwaige Überschüsse aus diesem Be­reich sind jedoch für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu verwenden.

3. Der Verein vertritt die Interessen der Menschen mit geistiger Behinderung und ihrer Angehörigen gegenüber Behör­den und anderen Institutionen. Er will das Verständnis für die Belange der Men­schen mit Behinderungen in der Öffentlichkeit fördern. Der Verein ist parteipolitisch unab­hängig und offen für die Zusammen­arbeit mit allen öffentlichen und privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen verwandter Zielsetzung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittel­bar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrts­zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbe­günstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gülti­gen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsge­mäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglie­der erhal­ten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver­hält­­­nismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3a Ersatz von Aufwendungen, Ehrenamtspauschale

  1. Vereins- und Organämter werden grund­sätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber, soweit die finanzielle Situation des Vereins dies zulässt, beschließen, dass Vereinsämter gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach Maßgaben der steuerrechtlichen Vorgaben des § 3 Nr. 26a EStG („Ehrenamtspauschale“) ausgeübt werden.
  2. Davon unberührt bleibt der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB, sofern die Vorausset­zungen vorliegen. Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung unter Vorlage prüffähiger Belege geltend gemacht werden. Das Weitere kann in einer Finanzordnung gere­gelt werden, die von der Mitgliederversam­mlung zu beschließen ist.

§ 4 Mittel des Vereins

1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Geld- und Sachspenden
  • Zuschüsse

2. Der Verein ist verpflichtet, Rücklagen für sat­zungs­­gemäße Aufgaben bzw. durch Auflagen der Kosten­träger und Zuschussgeber begründe­te Rücklagen zu bilden, soweit die finanzielle Situation des Vereins dies zulässt.
 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Die Lebenshilfe Düsseldorf hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmit­glieder.
     
  2. Ordentliches Mitglied der Lebenshilfe Düssel­dorf kann jede natürliche geschäftsfähige Person ab Vollendung des 18. Lebensjahres sein, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben der Lebenshilfe Düs­seldorf zu fördern.
     
  3.  Fördermitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben der Lebenshilfe Düsseldorf zu fördern. Fördermitglieder unterstützen die Arbeit der Lebens­hilfe Düsseldorf insbesondere durch ihre Beiträge und Spenden, sie können ohne Stimm­recht an der Mitgliederversam­m­lung teilnehmen.
     
  4. Personen, die sich um die Unterstützung und Förderung des Vereins in besonders hohem Maße verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt wer­den.
     
  5. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag der ordentlichen und Fördermitglieder ent­schei­det die Geschäftsführung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang des Aufnahmeantrags in der Verwaltung der Lebenshilfe Düsseldorf e.V. Wird der Antrag negativ beschieden, kann der Antragsteller sich innerhalb einer Frist von einem Monat damit an den Vorstand wenden, der über den Antrag auf Aufnahme abschließend ent­scheidet. Eine betreute Person kann den Antrag auf Aufnahme selbst stellen, sofern nicht durch das Vormund­schaftsgericht angeordnet wurde, dass für die Abgabe einer solchen Willenserklärung die Einwilligung des Betreuers erforderlich ist (§ 1903 Abs. 1 BGB).
     
  6. Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich für die in der Satzung festgelegten Ziele der Lebenshilfe Düs­seldorf nach Kräften einzusetzen und dazu beizutragen, dass der enge Zusammenhalt des Vereins gewahrt bleibt und gefördert wird.
     
  7. Die Mitgliedschaft erlischt oder endet​​
  • durch schriftliche Austritts­erklärung
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
  • durch Ausschluss
  • durch Verlust der Rechtsper­sön­lichkeit
  • durch Tod.


8. Der Austritt eines Mitglieds ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand jederzeit möglich.
 
9. Der Ausschluss eines Mitglieds kann wegen vereinsschädigenden Verhaltens erfolgen. Über ihn entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Set­zung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung im Wege der Postzustellung mitzuteilen. Gegen den Be­schluss ist Einspruch zulässig. Er ist von dem betroffenen Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbe­schlusses beim Vorstand ein­zulegen. Hilft dieser dem Einspruch nicht ab, hat er ihn der nächsten ordentlichen Mitgliederver­sammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Be­schluss­fassung durch die Mitgliederver­sammlung kann der Vorstand das Mitglied von allen Mit­glieds­rechten und Ämtern durch Mehr­heitsbeschluss vorläufig entheben. Der Wider­spruch hat keine aufschiebende Wirkung.

10. Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mit­glie­derliste streichen, wenn es trotz zweima­liger schriftli­cher Mahnung an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse mit der Zahlung sei­nes Beitrags im Rückstand ist.

11. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschafts­verhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der besondere Vertreter nach § 30 BGB
 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl der Rechnungsprüfer, sofern nicht ein Wirtschaftsprüfer beauftragt ist,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl von Ehrenvorsitzenden,
e) die Änderung der Satzung,

Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Finanz- oder Aufsichtsbehörden zur Auflage gemacht werden oder lediglich redaktioneller Art sind, kann der Vorstand eigenmächtig vornehmen. Über die Änderungen sind die Mitglieder unverzüglich zu informieren.

f)  den Erlass von Vereinsordnungen,
g) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
h) die Auflösung der Vereinigung.

2.   Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

3.   Der Vorsitzende[1]), im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende lädt schriftlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von vier Wochen, unter Angabe des Versamm­lungs­ortes, der -zeit und der Tagesordnung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absen­dung des Einladungs­schreibens folgenden Tag. Die Einladung kann auch in elektronischer Form (per Mail) erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass der Empfänger über die technischen Voraussetzungen für den E-Mail-Empfang ver­fügt und sich mit dieser Einladungsform einver­stan­den erklärt hat. Die Einladung wird jeweils an die letzte der Geschäftsstelle bekannt gegebene Adresse versandt.

4.   Begründete Anträge von Vereinsmitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorsitzen­den bis spätestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzureichen und den Mit­gliedern bis spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich bekannt zu geben.

5.   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder­versammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Be­schlüs­se mit der einfachen Mehrheit der abge­gebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflö­sung des Vereins eine solche von 4/5 der ab­gegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6.   Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Ausgenommen sind Mitarbeiter und Honorar­kräfte der Lebenshilfe Düsseldorf. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schrift­lich bevoll­mächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch außer seiner eigenen Stimme nicht mehr als eine wei­tere Stimme vertreten.

7.   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsit­zen­den geleitet. Sie kann einen anderen Ver­sam­m­lungsleiter bestimmen.

8.  Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Geschäftsbericht vorzulegen, der folgen­des enthalten muss:

  • Finanzlage des Vereins
  • Planung für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung
  • mittel- und langfristige Zielsetzung und Aktivitäten
  • abgeschlossene Aktivitäten des letzten Jahres
  • aktueller Mitgliederstand                                 

Die Finanzlage des Vereins können durch den Bericht der Wirtschaftsprüfergesellschaft belegt werden.

9.  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das der Ver­samm­­lungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben.
 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3, jedoch höchstens 5 Mitgliedern, darunter der Vorsit­zende und der stellvertretende Vorsit­zen­de. Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts­ordnung, in der die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters sowie die Zuständig­keit der Vorstands­mitglieder für die einzelnen Bereiche des Vereins festgelegt sind. Unter Berück­sichtigung der Verantwortlich­keit des Vorstandes, für die Vereinstätigkeit und aus haftungsrechtlichen Gründen, sollte der Vor­stand mehrheitlich aus sach­ver­ständigen Mitglie­dern bestehen. Vorstands­mitglieder müssen ordentliches Mitglied des Vereins, volljährig und uneingeschränkt geschäfts­fähig sein und dürfen weder in einem Arbeits- oder Honorarverhältnis zur Lebenshilfe Düsseldorf stehen noch in einer Wohnstätte der Lebenshilfe Düsseldorf oder im Rahmen des Betreuten Wohnens betreut werden.
     
  2. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertre­ten.
     
  3. Für die Wahl des Vorstands gilt:
  4. Die Vorstandsmitglieder werden im Wege der Gesamt­­wahl (zusammengefasste Einzelwahl) für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine gültige Neuwahl stattge­funden hat. Bei der Gesamtwahl kann jedes stimm­berechtigte Vereins-mitglied für jeden Kandida­ten eine Stimme abgeben, insgesamt höchstens so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. Die Zahl der gewählten Vorstandsmitglieder ergibt sich aus dem Wahlverfahren.Wer­­den im ersten Wahlgang so viele Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit (§ 7 Abs. 5) ge­wählt, dass die Mindestzahl von 3 Vorstandsmitgliedern erreicht ist und die Höchstzahl von 5 Vor­standsmitgliedern nicht überschritten wird, findet kein weiterer Wahlgang und keine Stichwahl mehr statt. Erreichen mehr Kandidaten die erforderliche Mehrheit, als Vorstandssitze vorhanden sind, sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen gewählt. Bei gleicher Stimmzahl erfolgt eine Stichwahl. Die Wahl ist geheim, sofern die Mitglieder­versammlung nicht die offene Wahl beschließt.
     
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitglie­der­versammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen.
     
  6. Der Vorstand und die Geschäftsführung können zur fachlichen Beratung Gremien berufen.
     
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse i.d.R. in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertre­tenden Vorsitzenden mit einer Frist von 10 Tagen unter Be­kanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder, sofern die Voraussetzungen des   § 7 Abs. 3 Satz 3 vor­lie­gen, entsprechend § 7 Abs. 3 per Mail einberufen werden. Jede ordnungsgemäß geladene Vorstandssit­zung ist beschlussfähig. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. In dringenden Fällen können von einem Vor­standsmitglied Vorstandsbeschlüsse im schrift­lichen Umlaufverfahren (auch per Mail) unter Setzung einer angemessenen Antwortfrist her­bei­geführt werden, wenn alle Vorstands­mitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschlie­ßenden Angelegenheit erklären. Die Beschluss­fassung ist mit dem Ergebnis der Abstimmung zu protokollieren.
     
  8. Vorstandssitzungen sollen mindes­tens alle sechs Wochen stattfinden. Zu den Vorstands­sitzungen können Gäste geladen werden. Die Geschäftsführung nimmt i.d.R. an allen Vor­standssitzungen teil.
     
  9. Die Vorstandssitzung kann als Präsenzveranstaltung oder virtuell durchgeführt werden. Die virtuelle Sitzung ist gegenüber der präsenten Sitzung nachrangig. Der/die Vorsitzende entscheidet darüber nach sachgerechten Erwägungen und teilt dies in der Einladung zur Vorstandssitzung mit. Virtuelle Sitzungen finden in einem nur für die Vorstandsmitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangspasswort in einem gesicherten Chatroom oder per Videokonferenz statt. Das Passwort wird frühestens 1 bis 2 Tage vor der Sitzung per Mail zugeschickt. Es ist jeweils nur für eine virtuelle Sitzung gültig. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet das Passwort geheim zu halten. Darüber hinaus haben die Vorstandsmitglieder die Nichtöffentlichkeit der Vorstandssitzung sicherzustellen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen für Vorstandssitzungen.
     

§ 9 Beirat

  1. Der Vorstand beruft zu seiner Unterstützung in fachlichen Fragen sowie zur Pflege der Kontakte mit Nachbarorganisationen einen Beirat.
     
  2. Dazu beruft er geeignete und fachkundige Personen, darunter mindestens eine Person mit einer geis­tigen Behinderung, die in einer der Wohnstätten der Lebenshilfe Düsseldorf lebt oder durch die Mitarbeiter des betreu­ten Wohnens der Lebenshilfe Düsseldorf betreut werden, in den Bei­rat.
     
  3. Die Mitglieder des Beirats werden auf die Dauer der Wahlperiode des Vorstands von diesem be­stellt; sie können vom Vorstand jederzeit und ohne Angaben von Gründen abberufen werden.
     
  4. Der Beirat tritt auf Einladung des Vorstands nach Bedarf zusammen.
     
  5. Der Vorstand kann dem Beirat eine Satzung für die Ausgestaltung seiner Arbeit und zur Rege­lung seiner Befugnisse geben.
     

§ 10 Geschäftsführung und Geschäftsstelle

  1. Der Verein hat eine Geschäftsstelle und eine Geschäftsführung, die aus mindestens einem Geschäftsführer besteht.
  2. Die Geschäftsführung kann nach § 30 BGB als besonderer Vertreter in das Vereinsregister eingetragen werden. Besondere Vertreter führen die Geschäfte des Vereins. Die Geschäftsführung ist zuständig für die geschäftli­che Abwicklung der gesamten Ver­waltung, der Einrichtungen des Vereins, dem Geldverkehr, Finanz- und Rechnungswesen, Personalwesen sowie den gesamten pädagogischen Bereich.
  3. Bestellung und Abberufung der Geschäfts­führung erfolgt durch den Vorstand. Der Vor­stand kann der Geschäftsführung eine Geschäfts­ordnung geben.
     

§ 11 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erho­ben, die bis zum 31.03. des Kalenderjahres fällig sind.
  2. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitglie­der­ver­sammlung bestimmt.
  3. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 12 Kassenprüfung

Die Prüfung der Kassenunterlagen erfolgt durch ein vom Vorstand zu bestimmendes Wirt­schafts­prüfer-/ Steuerbera­tungsbüro. Nach 5 bis 7 Jahren soll ein Wechsel des Wirtschaftsprüfer-/ Steuerberatungsbüros erfol­gen. Die Mitgliederversammlung kann eine Verlängerung der Beauftragung des Wirtschafts­prüfer-/ Steuer­beratungsbüros be­schlie­­ßen.
 

§ 13 Haftung

  1. Für ehrenamtlich oder im Rahmen der Ehren­amtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) tätige Organ­mit­glieder sowie für im Auftrag des Vereins tätige Mitglieder gelten die Haftungsbefreiun­gen des Bürgerlichen Gesetz­buches (§§ 31a, 31b BGB).
     
  2. Für alle anderen Organmitglieder gilt, dass sie dem Verein und den Mitgliedern für solche Schä­den, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verur­sacht haben, nur für Vorsatz und grobe Fahr­lässigkeit haften.
     
  3. Im Innenverhältnis haftet der Verein seinen Mit­gliedern gegenüber nicht für fahrlässig ver­ur­sachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Be­nut­zung der Anlagen oder Einrich­tungen des Ver­eins oder bei Vereinsver­anstaltungen erlei­­­den, soweit diese nicht durch eine Versiche­rung des Vereins gedeckt sind.
     

§ 14 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein den Namen, die Adresse, das Geburtsdatum, die Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten auf. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur dann verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Ver­einszwecks nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnum­mern, E-Mail-Adressen, Mit­gliedsnummer) und keine Anhalts­punkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Diese Informationen werden in dem ver­eins­eigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnah­men vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
     
  2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mit­gliedschaft benötigten personen­bezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bun­desdatenschutzgesetzes BDSG per EDV für den Verein erhoben, ver­arbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden. Die überlassenen per­sonen­bezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden.
     
  3. Als Mitglied des Bundesver­bandes Lebenshilfe e.V., Raiffeisenstraße 18, 35043 Marburg ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Anschrift und Mitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonde­ren Aufgaben (z.B. Vorstands­mitgliedern) die vollständige Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
     
  4. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens (z.B. Vereinsjubiläen, Ehrungen von Mitgliedern, Feierlichkeiten) in der Vereinszeitschrift bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten ver­öffent­licht werden. Das einzelne Mit­glied kann jeder­zeit gegenüber dem Vor­stand einer solchen Veröf­fent­­lichung widersprechen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung. Mitgliederlisten werden in digitaler oder gedruckter Form nur an Vorstandsmit­glieder, Mitarbei­ter und Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten er­fordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, die Adressen nicht zu anderen Zwecken zu verwenden oder an einen vom Mitglied zu bezeichnenden Treuhänder aus, der den rechtsberatenden Beru­fen angehören muss.
     
  5. Der Verein informiert die Tagespresse über die öffentlichen Veranstaltungen des Vereins. ggf. durch Übermittlung folgender Daten: Vorname und Name, Geschlecht, Geburtsjahr und Funktion im Verein. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins gemäß einer vom Mit­glied unterzeichneten Einwilli­gungs­er­­klärung für die Veröffentlichung von Mitglie­der­daten im In­ternet veröffent­licht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröf­fentlichung seiner per­sonen­bezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Ver­öffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben wei­tere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Internetseite des Vereins entfernt. Über den Einwand bzw. den Widerruf des Mitglieds sind die Verbände, denen der Verein angehört, zu unterrichten.
     
  6. Jedes Mitglied kann jederzeit beim Verein schriftlich erfragen, welche Daten von ihm gespeichert sind und ggf. die Löschung einzelner Bestandteile verlangen, soweit sie nicht für die Erfüllung der Vereinszwecke erforderlich sind
     
  7. Beim Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein werden Name, Adresse und Geburts­jahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenver­waltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts aufbe­wahrt.

§ 15 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körpe­r­schaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behin­derung Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., ist diese aufgelöst, an die Bundesver­einigung Lebenshilfe e.V., die es un­mittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

  • § 9 der Satzung geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.03.1995
  • § 5 Abs. II und § 13 geändert, § 3a neu einge­fügt durch Beschluss der Mitgliederver­samm­lung vom 31.05.2012
  • Satzung überarbeitet und verabschiedet durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.05.2015
  • § 7 Abs. 1 d geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.05.2017
  •  § 8 um Abs. 8 ergänzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.11.2021
  • § 2 Abs. 2 ergänzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.09.2023
  • § 10 1 und 2 und 3 Abs. 2 der Satzung ergänzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.09.2023

 

Düsseldorf, 12.09.2023

 

 

 

 

 

 

 

 


[1]) Mit der in der Satzung gewählten vereinfachten Sprachform (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender etc.) sind jeweils beide Geschlechter gemeint.

 

 

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